Heute hat es ein Aktienspam durch meinen Spamfilter geschafft. Vermutlich aufgrund meiner guten Laune oder wegen des Wetters habe ich mir die Mail einmal durchgelesen. Die Mail mit dem Betreff “Die Aktienparty” beinhaltet eine “Chartanalyse”, die einen starken Anstieg beim Aktienkurs der CBB Holding (COB, ISIN DE0005444004, WKN 544400) ermittelt hat. Außerdem wurde in der “Chartanalyse” ermittelt, dass sich der Kurs auf einem Zweijahreshoch befinde. So eine detaillierte “Chartanalyse” können vermutlich nur echte “Experten” erstellen. Mannomann, was für ein Mist!

Es folgen selbstverständlich seriöse Kursziele von 0,48 Euro binnen einer Woche und 3,40 Euro binnen Monatsfrist. Bei einem aktuellen Kurs von 0,14 Euro sind diese Ziele nicht gerade konservativ zu nennen, aber das sollen sie ja wahrscheinlich auch nicht sein. Das Ende der Mail muss man sich dann schon einmal genau durchlesen, falls die Tränen in den Augen vor lauter Lachen einen klaren Blick erlauben:

Unser Rat: CBB AG Aktien in das Depot aufnehmen.* (DRINGEND KAUFEN) Nutzen Sie das geballte Wissen unseres Chartexperten-Teams.

Hinter dem obligatorischen Sternchen befindet sich im Kleingedruckten natürlich der ebenfalls obligatorische Risikohionweis:

Risikohinweis: Spekulationen mit meinen empfohlenen Aktien sind immer spekulativ. Wertpapierkauf nicht auf Kredit! Keine Haftung durch den Unterzeichner. Dies ist keine Kaufempfehlung! Die Mail dient nur zu Informationszwecken.

Ok, dass Spekulationen spekulativ sind, war mir neu, aber den Hinweis “Dies ist keine Kaufempfehlung! Die Mail dient nur zu Informationszwecken.” liest man immer wieder. Dieser soll vermutlich geschädigte Anleger, die aufgrund dieser Mail Aktien gekauft haben, von strafrechtlichen Anzeigen und zivilrechtlichen Klagen abhalten.

Aber etwas erstaunt war ich schon. Erst lese ich in Großbuchstaben “DRINGEND KAUFEN”, und ein paar Zeilen später erfahre ich, dass das keine Kaufempfehlung ist. Kann denn der Autor der Email, die ja auch eine Chartanalyse enthält, einfach selbst festlegen, was eine Empfehlung ist, und was nicht? Ich denke: Nein!

Geregelt wird der Umgang mit Wertpapieren, Finanzanalzsen, etc im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Analysen zu Finanzinstrumenten werden speziell im Paragrafen § 34b Analyse von Finanzinstrumenten behandelt. Dieser gilt nur für gewerbsmäß erstellte Finanzanalysen (ich als Privatperson kann hier also ruhigen Gewissens den größten Schmu schreiben). Da es sich bei dem Verfasser scheinbar um Dr. Walter Sander von der Gesellschaft für Aktien-Analysen (wer’s glaubt) handelt, über die ich auf die Schnelle nichts finden konnte, unterstelle ich einmal die gewerbliche Erstellung dieser Analyse. Also gilt 34b.

Laut des Schreibens WA 36 – W – 2534B – 2004/0030 des BaFin handelt es sich um eine Analyse eines Finanzinstrumentes, wenn auch eine Empfehlung darin enthalten ist. Empfehlungen werden oft direkt ausgesprochen, z.B. “in Form der Empfehlung, bestimmte Finanzinstrumente zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen oder sie erfolgen indirekt, etwa indem bestimmte Kursziele genannt werden.” Naja, ich als juristischer Laie würde sagen, dass hier durchaus eine Empfehlung vorliegt, unabhängig von der vom Autor “Dr. Sander” geäußerten Meinung, dass die Email keine Kaufempfehlung enthält.

Interessant ist auch zu lesen, was nach Auffassung des BaFin als indirekte Empfehlung anzusehen ist. In einer Liste in obigem Schreiben sind z.B. folgende Ausdrücke enthalten:

  • Die Aktie ist überbewertet
  • Die Aktie ist unterbewertet
  • Die Aktie verfügt über hohes Erholungspotential
  • Outperformer
  • Underperformer
  • Bullische Aktien
  • Bärische Aktien
  • Unsere Besten
  • Tipp des Tages
  • Trading-Idee
  • Top Player

Vermutlich erstellen viele Personen echte gewerbliche Analysen von Finanzmarktinstrumenten. Hoffentlich sind sie alle ihrer Anzeigepflicht gemäß § 34c WpHG nachgekommen und erstellen ihre Analysen sorgfältig. Sonst kann es sehr schnell sehr teuer werden.

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